FAQ
FAQ zum Thema WaffenHäufige Fragen rund um Waffen
Was heißt Bedürfnisfrei?
In diesem Zusammenhang bezieht sich das Bedürfnisfrei auf Bedürfnisfreie Waffen.
Für das Erlangen einer Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe muß in der Regel ein Bedürfniss nachgewiesen werden, das den Erwerb einer Schusswaffe rechtfertigt. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesetzgeber, im Einzelfall vertreten durch die ortsansässige Waffenbehörder.
Nun gibt es hier Ausnahmen, die sich auf bestimmte Waffen beziehen.
Für den Erwerb solcher Waffen ist kein Bedürfniss erforderlich, Sie sind also Bedürfnissfrei.
Wohl besteht gegebenenfalls eine Eintragspflicht in eine WBK. Diese werden aber auf Antrag in der Regel problemlos erteilt.
Wesentliche Merkmale dieser Waffen, die zur Erfüllung des WaffG erforderlich sind:
- Die Waffen verschießen Geschosse die mit heißen Gasen angetrieben werden und deren Geschossernergie maximal bis 7,5 Joule beträgt.
- Sie müssen die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen.
Die meisten Waffen dieser Art haben zur Zeit folgende weitere Eigenschaften:
- Die Randzündermunition ohne Treibladung.
- Das Geschoss wird ausschließlich durch das Zündmittel der Patrone angetrieben.
Solche Waffen sind zum Beispiel Revolver im Kaliber 6mm Flobert oder 4mm Randzünder.
Dies regelt die Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.